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auch: Startseite, Programm in Kurzform,
mehr Demokratie
Direkte Demokratie
auf der Basis einer ersten Themensammlung von Gerald Grüner
Einführung
Direkte Demokratie beinhaltet
- die möglichst uneingeschränkte direkte
Entscheidungsbefugnis der Stimmbürger,
- die Entflechtung von Interessen der politischen Instanzen und
- Transparenz
in allen politischen Abläufen.
Die wichtigsten Punkte in Kürze
- Volksabstimmungen zur Verfassungsänderung und zu bestimmten
Sachfragen (z.B. Budget) sind auf allen politischen Ebenen
verpflichtend.
- Vorallem hat das Volk das Recht per Volksbegehren (mit
unbürokratischen und kostenlosen Unterschriftslisten),
Volksabstimmungen zu erzwingen, um geplante oder bestehende Gesetze zu
Fall zu bringen, oder um im Volksbegehren vorgeschlagene Gesetze
zu
beschließen.
- Der Souverän (das Volk) kann nicht von Themen über eine
Volksabstimmung ausgeschlossen werden.
- Beteiligungsquoren (in realistisch niedriger Höhe) sind nur
für Volksbegehren notwendig, aber für Volksabstimmungen
ausgeschlossen.
- Die mediale Transparenz für alle Volksbegehren und
Referenden muss gesetzlich geregelt sein.
- Gewaltentrennung und Vermeidung von instanzen-übergreifenden
Interessenskonflikten sind zu gewährleisten.
Direkte Demokratie im Detail
Präambel
Die Grundlage des politischen Handelns ist unserer Vorstellung nach die
Direkte Demokratie nach Schweizer Vorbild. Alle Rechte gehen dabei
tatsächlich auch in der Praxis vom Volk aus. Gesetze können
z.B. vom Volk ungehindert initiiert und aufgehoben werden. Die Direkte
Demokratie basiert auf der Gemeindeautonomie (demokratischer Aufbau von
unten).
Begriffsdefinition:
Referendum = Volksabstimmung bzw. Bürgerabstimmung
Eckpunkte direkt demokratischer
Strukturen
- A.) Referendum -
Volksbegehren - Transparenz
- Obligatorisches Referendum bei jeglicher geplanter Änderung
der Verfassung.
- Jedes Gesetz kann durch ein Volksbegehren vorgeschlagen
oder angefochten werden, wobei die Entscheidung in einer
Volksabstimmung getroffen wird.
- Fakultatives Referendum für jedes (neue) Gesetz: Die
Bürger haben ohne Einspruchs- od. Einmischungsrecht der Exekutive
oder des Parlaments das vereinfachte Recht, bis 3 Monate nach
Beschließung eines Gesetzes durch das Parlament, dieses durch
eine Volksabstimmung wieder aufzuheben. Dazu ist ein Volksbegehren mit
entsprechender Anzahl von
Unterstützungsunterschriften zu erbringen. Die Mittel dazu werden
vom Bund gestellt.
- Referenden zu älteren Gesetzen können durch
entsprechend höhere Unterstützungszahlen (beim Volksbegehren
für das Referendum) erwirkt werden.
- Das Volksbegehren zur Abhaltung eines Referendums wird
durch eine Unterschriftenliste (ohne Beglaubigung) erwirkt. Das Quorum
(für das Zustandekommen des Referendums) richtet sich nach der
Anzahl der stimmberechtigten Bürger auf der jeweiligen politischen
Ebene (z.B. 1% der stimmberechtigten Bürger einer Gemeinde, oder
eines Landes). Für die Rechtmäßigkeit der geleisteten
Unterschriften werden stichprobenmäßig Adressen
überprüft.
- Beteiligungsquoren an einer Volksabstimmung (Gültigkeit
einer Volksabstimmung nach Maßgabe der Beteiligung an der
Volksabstimmung) ist in jedem Fall abzulehnen.
- Es gibt keine Themen, die prinzipiell von einer Volksabstimmung
ausgeschlossen werden dürfen.
- Transparenz aller laufenden Volksbegehren (mit dem Ziel
einer Volksabstimmung) und aller geplanten Volksabstimmungen muss per
Gesetz gegeben sein: sowohl in amtlichen Verlautbarungsmedien, sowie
bei privaten Medien ab einer bestimmten Größe.
B.) Gewaltentrennung
Exekutive/Legislative
- Für alle Abstimmungen im Nationalrat (und allen anderen
politischen Ebenen) gilt das freie Mandat. Fraktionszwang („Clubzwang“)
ist prinzipiell verboten und kann (falls nachweisbar) gesetzlich
geahndet werden.
C.) Gewaltentrennung
Exekutive/Jurisprudenz und
Legislative/Jurisprudenz
(unabhängige Richter)
- Höchstrichter werden unabhängig von den anderen
Gewalten gewählt.
D.) Politik und
finanzielle Interessen
- Parteien dürfen sich nicht an wirtschaftlichen Unternehmen
beteiligen.
- Die Finanzierung von Parteien wird behördlich
überwacht.